Merkblatt Hundehaltung 2017

News-Date: 
Montag, 6. Februar 2017

 

Hundesteuer 2017

Einzug der Hundesteuer:

Der Einzug der Hundesteuer erfolgt ab 2017 per Rechnung mit Einzahlungsschein, da das Trageobligatorium der Hundeabzeichen per 1. Januar 2017 weggefallen ist und demzufolge keine Hundemarken mehr abgegeben werden.

Höhe der Abgabe:

Die Hundesteuer beträgt (inkl. Kantonsbeitrag in Höhe von CHF 30.00) unverändert:

  • für den ersten Hund                                             CHF 170.00
  • für den zweiten und jeden weiteren Hund            CHF 200.00
  • für Züchter (Pauschalabgabe)                               CHF 790.00

 

Wegfall der Ausbildungspflicht:

Seit 1. Januar 2017 ist der Besuch eines Theorie- und Praxiskurses für Hundehalterinnen und Hundehalter nicht mehr obligatorisch. Ausbildungsbestätigungen müssen daher nicht mehr bei der Gemeinde vorgewiesen werden.

Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip):

Die Kennzeichnung eines Hundes mittels Mikrochip ist gemäss Tierseuchengesetz Art. 30 obligatorisch.

 

Registrierung des Hundes:

Die Registrierung eines Hundes in der Tierdatenbank AMICUS ist obligatorisch und kann ausschliesslich durch einen schweizerischen Tierarzt erfolgen (auch bei im Ausland vorgenommener Mikrochipkennzeichnung).

Welpen sind vor der Weitergabe, jedoch spätestens drei Monate nach der Geburt registrieren zu lassen.

Aus dem Ausland eingeführte Hunde sind innert 10 Tagen nach der Einfuhr bei einem Schweizer Tierarzt registrieren zu lassen.

Bitte melden Sie uns auch, wenn Ihr Tier verstorben ist.

 

Registrierung der Hundehalterin/des Hundehalters:

Als Hundehalterin oder Hundehalter melden Sie sich vor der Übernahme eines Hundes bei der Gemeinde, damit wir Sie in der Tierdatenbank AMICUS erfassen können.

Adressänderungen melden Sie uns bitte innerhalb von 10 Tagen via E-Mail (zentralverwaltung@doerflingen.ch) oder telefonisch (morgens unter 052 657 52 11).

 

Haftpflichtversicherung:

Wer einen Hund hält, muss über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. verfügen (Hundegesetz Art. 7).

 

Freundliche Grüsse

Zentralverwaltung Dörflingen

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